Allgemeine Geschäftsbedingungen
WINE DATE Veranstaltungen
1. Einleitung
Die Firma Raw Corn GmbH (nachfolgend «Organisatorin» genannt) veranstaltet Weifachveranstaltungen für das Publikum und den Fachhandel (nachfolgend «Besucher» genannt). Weinhändler, Winzer sowie weitere Gewerbetreibende (nachfolgend «Aussteller» genannt), die eine Teilnahme beabsichtigen, reichen das Anmeldeformular bei der Organisatorin ein.
2. Anmeldung
Mit der Anmeldung, dem Ausfüllen des Anmeldeformulars, anerkennt der Aussteller, die allgemeinen Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt zu haben und sich an die Regeln zu halten. Der Vertrag kommt mit der Anmeldung, welche der Aussteller der Organisatorin übermittelt, zustande.
3. Zulassung
Der Aussteller untersteht hinsichtlich der Werbe- und Verkaufstätigkeit der Schweizer Gesetzgebung. Ferner ist der Aussteller verpflichtet, sein Angebot dem Besucher in Form von Prospekten, Katalogen, Preislisten usw. bekannt zu machen. Über die Zulassung entscheidet die Organisatorin nach freiem Ermessen. Die Organisatorin ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte, die Gebühren nicht fristgerecht beglichen wurden oder die Voraussetzungen zur Zulassung nicht mehr bestehen.
4. Mitaussteller
Als Mitaussteller gelten Personen, Firmen oder Organisationen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma (Hauptaussteller) in Erscheinung treten. Voraussetzung zur Anmeldung eines Mitausstellers ist die rechtsgültige Anmeldung eines Hauptausstellers. Die Mitausstellergebühr von CHF 450.00 umfasst die in der Folge aufgeführten Infrastruktur, Werbe- sowie generellen Leistungen.
5. Zuteilung der Standfläche
Die Organisatorin erstellt aufgrund der angemeldeten Flächengrösse die Einteilung und einen Plan, auf dem der individuelle Standort des Ausstellers ersichtlich ist. Einsprachen dagegen sind der Organisatorin innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Versand des Planes mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, nicht aber als Bedingung angenommen. Aus einteilungsbedingten Umständen vergrösserte, jedoch nicht bestellte Flächen, werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Die Organisatorin ist berechtigt, falls erforderlich, auch abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung, dem Aussteller einen anderen Platz an anderer Lage zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen.
6. Leistungen Infrastruktur
Das Teilnahmepaket umfasst folgende Infrastruktur Leistungen:
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Belegung und Nutzung der Fläche gemäss Platzierungsvorschlag
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Infrastruktur bestehend aus einer Arbeitsfläche gemäss Ausschreibung
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Ausleuchtung
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Stromanschluss
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Beschriftung
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Glasmiete und -abwaschservice
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Reinigung der allgemeinen Fläche (keine Standreinigung)
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Abfall- sowie Glasentsorgung
7. Werbeleistungen
Im Weiteren deckt das Teilnahmepaket folgende Werbeleistungen:
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Online Eintrittstickets zur Einladung von Kunden (Menge gemäss Ausschreibung)
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Erwähnung im Online-Ausstellerverzeichnis
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Erwähnung im Verzeichnis auf dem Hallenplan
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Einbindung in die Kommunikationsmassnahmen (keine Beitragsgarantie)
8. Gläser
Der Aussteller verpflichtet sich, ausschliesslich die Gläser der Organisatorin zu verwenden und keinerlei andere Gläser in den Umlauf zu bringen.
9. Generelle Leistungen
Der Mietpreis des Teilnahmepakets schliesst zudem folgende generelle Leistungen ein: drei Ausstellerkarten pro Aussteller, technischer Pikettdienst, Informationsdienst, Heizung, tägliche Reinigung der allgemeinen Hallenflächen, allgemeiner Überwachungsdienst, Werbung und PR für die Veranstaltung.
10. Ticket Bonus System
Der Aussteller erhält die in der Ausschreibung erwähnte Anzahl Tickets zur Einladung von Kunden. Die Ticketzuteilung erfolgt in Form von Codes, welche die Besucher auf der Ticketplattform einlösen können.
11. Zahlungskonditionen
Die gesamte Summe des gebuchten Teilnahmepakets wird nach erfolgter Standplatzzuteilung in Rechnung gestellt. Die Organisatorin behält sich vor, zuzüglich ein Depotbetrag in Rechnung zu stellen Das Depot wird nach der Veranstaltung mit der Schlussrechnung, welche alle Neben- und Zusatzleistungen umfasst, gegengerechnet.
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
12. Werbemassnahmen
Gratis-Verlosungen, Wettbewerbe sowie Werbemassnahmen jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Organisatorin erlaubt.
13. Öffnungszeiten
Die publizierten Öffnungszeiten der Messe sind strikt einzuhalten.
14. Bestellungsaufnahme und Barverkauf
Die Aussteller können ihre Weine sowohl per Bestellungsaufnahme als auch gegen Barzahlung vertreiben, d.h. die Aushändigung von Waren gegen Barzahlung ist gestattet. Dem Besucher muss bei Barverkäufen zwingend eine Quittung ausgestellt werden, welche ihm ein ungehindertes Verlassen der Halle ermöglicht.
15. Ausschankbestimmungen
Der Zutritt zur WINE DATE ist Besuchern ab 18 Jahren vorbehalten (Minderjährige müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein). Aussteller müssen beim Ausschank die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einhalten und im Zweifelsfall einen Ausweis verlangen.
16. Spucknapf
Der Aussteller muss dem Besucher die Möglichkeit zur Verfügung stellen, überschüssigen Wein im Glas in einen Spucknapf ausschütten zu können.
17. Lautsprecher/Musikanlagen
Es ist nicht erlaubt, Warenanpreisungen oder Geschäftswerbung via Lautsprecher zu betreiben.
18. Ein- und Aufräumarbeiten
Während des Messeaufbaus und -abbaus gelten im Aussenbereich die normalen Verkehrsbestimmungen. Unter anderem dürfen der normale Verkehr nicht behindert, Ein- und Ausfahrten nicht versperrt und Privatparkplätze nicht belegt werden. Das Abräumen der Stände vor Messeschluss ist nicht erlaubt. Anlieferung von Ware während der Laufzeit der Veranstaltung sind gemäss separater Instruktion der Organisatorin möglich.
19. Versicherungen
Eine Feuer-, Explosions- und Elementarschadenversicherung ist obligatorisch. Die Organisatorin übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen. Die Ausstellenden tragen alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Ausstellungsversicherung eintreten können. Aussteller sind auch verpflichtet, an ihren ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen. Die Aussteller haften auch für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf- und Abbau des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen. Die Aussteller sind angewiesen, spätestens 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn einen Versicherungsnachweis zu erbringen. Einrichtungen, Anlagen und Fahrnisbauten sind so aufzustellen, dass keine Beschädigungen am Eigentum Dritter (wie z.B. Messetand, Hallenboden) entstehen. Die Organisatorin haftet nicht für Schäden, die aus oben genannten Installationen entstanden sind. Bauten, welche durch die Organisatorin gestellt werden und vom Nutzer beschädigt werden, gehen zu Lasten des Ausstellers.
20. Feuerpolizeiliche Vorschriften und Betriebsordnung
Auf den Ausstellungsgeländen ist das Rauchen untersagt. Dies gilt auch für E-Zigaretten. Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher und explosiver Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände sowie die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gas- und Sauerstoffflaschen ist untersagt. Alle Notausgänge, Treppen, Treppenvorplätze, Verkehrswege, Feuermelder und Löscheinrichtungen (nachfolgend die «Fluchtwege») auf dem Ausstellungsgelände müssen stets freigehalten werden.
Wer die Anordnung nicht befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht dadurch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmieten, Gebühren, Schadenersatz oder Ähnliches zu.
21. Verzicht auf Durchführung
Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Veranstaltung verunmöglichen oder erschweren, entstehen dem Aussteller dadurch keine Schadenersatzansprüche.
22. Verschiebung der Veranstaltung infolge einer Pandemie
Wird die Veranstaltung infolge der Einschränkungen aufgrund einer Pandemie verschoben und es erfolgt ein Rücktritt von der Anmeldung, behält sich die Organisatorin die Möglichkeit vor, eine Aufwandsentschädigung von max. 15% verrechnen zu dürfen. Kosten, welche dem Aussteller infolge von in eigenem Namen erteilten Aufträgen an Dritte (zum Bsp. für Standbau) oder in Form von sonstigem Aufwand (Spesen, Hotelübernachtungen, usw.) entstanden sind, trägt der Aussteller selbst.
23. Absage der Veranstaltung infolge einer Pandemie
Wird die Veranstaltung infolge der Einschränkungen aufgrund einer Pandemie abgesagt, behält sich die Organisatorin die Möglichkeit vor, eine Aufwandsentschädigung von 15% verrechnen zu dürfen. Bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich der Aufwandsentschädigung rückerstattet. Kosten, welche dem Aussteller infolge von in eigenem Namen erteilten Aufträgen an Dritte (zum Bsp. für Standbau) oder in Form von sonstigem Aufwand (Spesen, Hotelübernachtungen usw.) entstanden sind, trägt der Aussteller selbst.
24. Verzicht des Ausstellers auf Messeteilnahme
Tritt der Aussteller von einer Messeteilnahme zurück, so hat er folgende Unkostenentschädigung zu leisten:
Rücktritt 130 Tage vor Veranstaltung: 10%
Rücktritt 100 Tage vor Veranstaltung: 50%
Rücktritt ab 70 Tage vor Veranstaltung: 100%
Nach ausdrücklicher bzw. stillschweigender Annahme des Standplatzvorschlags ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts – der volle Preis des Teilnahmepakets geschuldet. Rücktritte haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
25. Mehrwertsteuer
Sämtliche Preise, welche die Organisatorin kommuniziert, verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer von 8.1%.
26. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Basel.
Basel, im März 2025
Raw Corn GmbH
Veranstalterin der WINE DATE
Güterstrasse 246
4053 Basel
Schweiz
+41 79 648 11 86
Bankverbindung
BIC: UBSWCHZH80A
IBAN: CH92 0023 0230 8233 7501 K
MWST-Nr.: CHE-345.153.067
